Ergänzt am 12. Juni, erneut ergänzt am 2. Juli
Als die alte Kirche im Jahre 1984 abgerissen wurde, ist ein wesentlicher Teil des historischen Ortsbildes von Villarepos für immer zerstört worden. Um den Charakter des Dorfzentrums nicht noch weiter zu verschandeln, setzen sich verschiedene Einwohner dafür ein, neue Bauvorhaben daraufhin zu prüfen, ob sie sich optisch im Wesentlichen in das Dorfbild einfügen, und vorhandene Bauten zu bewahren. Hier seien beispielhaft die Erhaltung des Dorfbrunnens, des Waaghauses oder des Joe-Siffert-Hauses genannt. Durch Einsprachen und einen nicht unerheblichen finanziellen Einsatz vorerst verhindert werden konnte die Vernichtung der historischen Grünfläche im Zentrum durch den Bau von mehreren Mehrfamilienhäusern mit über 40 Aussenparkplätzen auf engstem Raum.
Die Einhaltung von Bauvorschriften einerseits und die dem Ortsbild angepasste optische Gestaltung andererseits wurde auch beim Baugesuch für das Grundstück 2652 angemahnt. Im Speziellen ging es hier unter anderem um den laut Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR) im Artikel 63 vorgeschriebenen Spielplatz sowie gartenbauliche Elemente, um den Anblick des grossen Parkplatzes, der im Vergleich zu den Vorgärten vieler anderer Häuser wie ein Fremdkörper wirkt, zumindest etwas zu kaschieren.
Doch anstatt die sachlichen Argumente der Einsprechenden ernst zu nehmen, wurde ihnen vom Kantonsgericht die Zahlung einer Entschädigung auferlegt, da sie keine Nachbarn und damit nicht einspracheberechtigt seien. Und das, obwohl es in der Einsprache um Sachmängel ging, die nichts mit dem persönlichen Interesse eines Nachbarn zu tun haben.
Und so wurde das Baugesuch gut geheissen und umgesetzt. Seit ein paar Monaten wird es nun bereits bewohnt, und wir fragten uns, warum weder der vorgeschriebene Spielplatz gebaut, noch die vom Kulturgüteramt geforderte Bepflanzung entlang der Strasse angelegt wurde. Schliesslich muss eine Bauabnahme stattgefunden haben, um eine Bezugsbewilligung zu erhalten. Dort hätten diese Mängel auffallen müssen.
Und so stellten wir genau diese Frage am 20. April dem Gemeinderat. In einer ersten kurzen Antwort teilte man uns mit, dass wir keinen entscheidenden Nachteil durch die Baubewilligung hätten, und daher Beantstandungen durch uns nicht gültig seien. Mit anderen Worten - ob Mängel vorliegen oder nicht, hat uns nicht zu interessieren. Immerhin sagte man uns zu, die Anmerkungen bei der Bauabnahme einfliessen zu lassen.
Doch halt - die Bauabnahme musste doch bereits stattgefunden haben, wenn doch das Haus schon bewohnt wird?! Also entweder hat man sich für das Verfassen der kurzen Antwort nicht einmal die Mühe gemacht, das Dossier anzuschauen, oder es gab bisher keine Abnahme und damit auch noch keine Bezugsbewilligung.
Darauf angesprochen, teilte man uns zwei Tage später lapidar mit, dass alle bei der Abnahme festgestellten Mängel grundsätzlich gerügt und korrigiert würden, ohne jedoch die konkrete Frage zu beantworten, ob die von uns erwähnten Sachverhalte im konkreten Fall angemahnt wurden.
Wir fragten daraufhin das Oberamt an, ob die Baute denn gesetzeskonform sei. Die Anfrage wurde jedoch auch dort nicht beantwortet, sondern einfach wieder zurück an die Gemeindeverwaltung geleitet. Von dort erhielten wir diesmal Anwort mit einem anderen Argument: Klassische Spielplätze seien im Gemeindebaureglement (GBR) von Villarepos nicht vorgesehen und müssten damit auch nicht erstellt werden. Die "Grünfläche" (die dann also einen Erholungsplatz darstellen müsste, um dem Reglement Rechnung zu tragen) entspräche den bewilligten Plänen.
Welche Grünfläche aber soll das sein?
Diese hier vielleicht?
Oder diese?
Mit dieser Frage konfrontiert, teilte man uns diesmal per Brief mit, dass man das Anliegen an das Oberamt und die Bauherrschaft geleitet habe. Von dort erwarten wir keine Rückmeldungen. Der Bauherr wird wohl kein Interesse daran haben, aufgrund einer Bürger-Anfrage auch nur einen Franken zu investieren, und das Oberamt kann sich auf die von ihm selbst bewilligten Pläne und die bereits durch die Gemeindeverwaltung erfolgte Bauabnahme zurückziehen. Damit wären wir dann wieder am Anfang.
Auf die ganz konkrete Frage, um welchen Artikel im von der Gemeindeverwaltung erwähnten GBR es denn gehe, erhielten wir gar keine Antwort mehr. Kein Wunder, denn einen solchen Artikel gibt es auch nicht. Ganz im Gegenteil - es wird im Reglement explizit darauf hingewiesen, dass die Grösse der Spielpätze für Kinder ausreichend sein muss.
Auf die Antwort sowie eine Auskunft zu den zur Anwendung kommenden Grundsätzen für die Erstellung von Spiel- und Erholungsplätzen bei Baubewilligungen entsprechend des RPBR warten wir nun seit 21. Mai trotz wöchentlicher Erinnerung vergeblich. Will oder kann man diese Fragen nicht beantworten? Das Schweigen wirft jedenfalls kein gutes Licht auf die Verwaltung und legt die Vermutung nahe, dass man bei diesem Thema wohl bisher nie so genau hingeschaut hat. Dieser Verdacht liesse sich nur entkräften, wenn es endlich eine sachlich begründete und nachvollziehbare Stellungnahme gäbe. Doch stattdessen - Schweigen.
Nun haben wir uns gestern an den Ammann gewendet, doch auch von dieser Stelle möchte man uns keine Antworten geben. Hier ein Auszug aus unserem Mail:
"Daher möchte ich gern - grundsätzlich - wissen, welche Anforderungen Ihre Verwaltung an die Erstellung von Spiel- und Erholungsplätzen lt. Art. 63 RPBR stellt. Wie wollen sie ohne eine solche Definition eine sorgfältige Bauabnahme durchführen? Diese Frage habe ich nun mehrfach gestellt - ohne Antwort, wie Sie gern dem Mailverkehr entnehmen können.
Im speziellen Fall wäre es natürlich interessant zu erfahren, ob der zweifellos fehlende Spiel- oder Erholungsplatz bei Bauabnahme gerügt wurde. Wenn Sie diese Auskunft nicht geben wollen, dürfen oder können, akzeptiere ich das. Festzustellen bleibt, dass diese bis heute nicht kultivierten Flächen rund um die erstellte Baute nicht einmal eine Grünfläche im eigentlichen Sinn und wie vom Oberamt genehmigt darstellt und damit zwischen den zum grossen Teil sorgfältig gepflegten Flächen der Häuser im direkten Umfeld sehr unansehnlich wirkt. Es sollte doch im Interesse auch der Gemeindeverwaltung sein, dass der Bauherr seinen Verpflichtungen aus der Baubewilligung nachkommt. Wäre das nicht Aufgabe der Baupolizei?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie dazu beitragen könnten, die offenen Punkte zu klären. Dies auch im Hinblick auf zukünftige Baugesuche, bei denen ähnliche Fragen dann erst wieder durch Einsprachen zu klären wären."
Die lapidare Antwort vom Ammann:
"Betreffend der Grünflächen und der Einsicht in Pläne haben sie meines Erachtens bereits diverse Antworten erhalten ... [] Ich kann mich nicht weitergehend dazu äussern und lasse die zuständigen Gemeinderäte ihre Arbeit in diesen Dossiers tun."
Es wird also weiter geschwiegen, konkrete Fragen werden einfach nicht beantwortet. Stattdessen schiebt man die Verantwortung hin und her und hofft wohl, wir würden irgendwann verstummen.
Am 12. Juni nahm nun auch die Baupolizei Stellung zu unserer Frage. Dass die Antwort trotz der Zweisprachigkeit von Courtepin auf Französisch erfolgte - geschenkt. Jedoch hatten wir gehofft, nun endlich eine Antwort zu erhalten.
Leider wurden jedoch lediglich die unbelegten Aussagen wiederholt, dafür in einem schroffen und vorwurfsvollen Ton. Diese Teile der Mail werden hier nicht wiedergegeben, denn es geht um die Sache.
Zitat:"Lors de nos derniers échanges, il vous a clairement été indiqué par notre collaborateur, que le RCU de Courtepin secteur Villarepos, ne prévoit pas de spécification concernant une obligation de l’installation de places de jeux." Zitat Ende. Unsere Frage dazu lautete, wo genau das im Reglement festgelegt sein soll - darauf keine Antwort!
Zitat: "Il n’est pas de votre « devoir » comme vous le mentionnez à plusieurs reprises, de contredire la manière dont les habitants titulaires de permis de construire, doivent créer leur places d’agrément ou places de jeux.
Dans le cas de la construction de l’article 2652, le contrôle a eu lieu et les éléments y relatifs ont été émis." Zitat Ende. Mit anderen Worten - der Acker auf dem Bild oben ist ein von der Baupolizei abgenommener Erholungsplatz.
Man kann nur hoffen, dass sich niemand die Füsse bricht, wenn er ihn betritt. Aber falls Sie mal einen Erholungsplatz lt. Gesetz bauen müssen, wissen Sie nun, was Sie dafür tun müssen - nämlich einfach nichts: Baugrube zuschütten und fertig ist der Erholungsplatz.
So werden also Gesetze in Courtepin ausgelegt und konkrete Fragen mit allgemeinen, nicht belegten Aussagen beantwortet.
Mittlerweile sind wir im Juli, und nachdem das Oberamt auf Nachfrage zunächst bereitwillig mitteilte, dass die wunderschöne Grünfläche durchaus den Anforderungen entspreche, jedoch darauf verwies, dass das von uns zitierte GBR von Villarepos nicht mehr gültig sei, hat man sich nun scheinbar der Mauer des Schweigens angeschlossen, nachdem wir auf die Urteile von Kantons- und Bundesgericht hinwiesen, die etwas Anderes aussagen (wen es interessiert: Kantonsgericht mit Urteil 602 2017 130 und 602 2017 132, Bundesgericht mit Urteil 1C_427/2018). Es sähe ja auch nicht gut aus, wenn man zugeben müsste, Baubewilligungen auf Basis nicht rechtskräftiger Reglemente getroffen zu haben.
Trotzdem werden wir weiter nachfragen, bis wir eine Antwort erhalten haben.
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